Gründer des Vereins, Mitglieder
Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63,
1040 Wien
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Johann-Böhm-Platz 1,
1020 Wien
Tätigkeiten des Vereins
Gewährung von finanziellen Zuwendungen an:
ehemalige oder aufrecht beschäftigte Arbeiterinnen/ Arbeiter im Reinigungsgewerbe (KV- DFG) oder im Falle deren Ablebens an deren Angehörige: bei Arbeitslosigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses; für Weiterbildungen und Umschulungen nach Ende des AVs;
in berufsspezifischen Härtefällen während oder nach Ende des AVs.
Die Organe des Vereins werden paritätisch besetzt:
Präsidium (Mitgliederversammlung): 2 plus 2 Delegierte
Vorstand (Leitungsorgan): 2 plus 2 Delegierte
Rechnungsprüfer 2 Personen werden vom Präsidium bestellt
Schiedsausschuss (Schlichtungseinrichtung): 2 plus 2 Mitglieder unter Vorsitz einer allgemein anerkannten, rechtskompetenten Persönlichkeit, die keinem der beiden Mitglieder nahesteht.
Was fördern wir?
- Arbeitslosenunterstützung (ALU)
- Weiterbildungsunterstützung (WBU)
- Arbeitsunfallunterstützung (AUU)
- Einzelfallentscheidung durch den Vorstand in berufsspezifischen Härtefällen (EFE)
Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung von Arbeiterinnen/ Arbeiter im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen/ Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten (KV-DFG) im Falle von Arbeitslosigkeit und in berufsspezifischen Härtefällen im Geiste einer sozialpartnerschaftlichen Kooperation der Vereinsmitglieder.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgelegt und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken iSd der §§ 34 ff. BAO.
Aufbringung der finanziellen Mittel
Die Aufbringung der für die Tätigkeit des Vereins zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erfolgt durch im Kollektivvertag DFG geregelte, tunlichst monatlich zu überweisende Beiträge der diesem Kollektivvertag unterworfenen Betriebe, auf Basis eines im KV DFG festgelegten Prozentsatz gebührenden Entgelts (Geld und Sachbezug) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 238/2021, auch über die jeweilige ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus.